Satzung
Interessierte können die Satzung von Chancen e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Chancen“ - Verein zur Förderung von Arbeits- und Lebensräumen psychisch kranker Menschen. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein ergreift Initiativen zur Integration von als psychisch krank eingestuften Menschen in unsere Gesellschaft. Ziel der Integration soll ein gleichberechtigtes Zusammenleben von psychisch Kranken und Gesunden sein. Durch die Initiierung von Maßnahmen zur Integration sollen solche Personen selbstlos unterstützt werden die infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein setzt sich ein für eine gleichberechtigte Entwicklung von als psychisch krank und als psychisch normal eingestuften Menschen vor dem Hintergrund des Akzeptierens ihrer Verschiedenheit. Der Verein wendet sich gegen alle Versuche der Normierung menschlicher Identität.
- Zur Förderung der Integration und eines nichtausgrenzenden Miteinanderleben will der Verein solche Lebenswelten schaffen, in denen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben und in denen das Leben von demokratischen Prinzipien, der Erwerb von Kompetenzen und das Erfahren von Verantwortung sich selbst und der Gesellschaft gegenüber möglich sind. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind unter anderem:
- Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen für psychisch Kranke durch die Errichtung von Zweckbetrieben, als erster Schritt dazu den Aufbau einer Selbsthilfefirma und Betreuung der darin Arbeitenden;
- Unterstützung und Förderung verschiedener Wohnungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen und Betreuung der Bewohner.
- Förderung von Initiativen zu gemeinsamer kultureller Betätigung von als psychisch krank und als psychisch gesund eingestuften Menschen;
- Zusammenarbeit mit Projekten, Vereinen und Institutionen die sich mit ähnlichen Aufgaben befassen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, wer den Zweck des Vereins zu fördern gewillt ist.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Verein hat Vollmitglieder und Fördermitglieder. Vollmitglied kann jede natürliche Person werden. Fördermitglied kann jede juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der Nichtzahlung eventuell festzusetzender Beiträge ausschließen. Die bzw. der Betroffene ist vorher anzuhören. Das Mitglied kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
- Je zwei Personen des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Er tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist geschäftsfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Der Vorstand ist berechtigt zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter Leitung einer hauptamtlichen Geschäftsführung einzurichten. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben regelt der Dienstvertrag.
- Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter haften nicht für Schäden, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen.
- Der Vorstand kann vor Ende der regulären Arbeitszeit mit einer Mehrheit von 3/4 abgewählt werden. Auf dieser Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vollmitgliedern gem. §4 Ziff. 3 dieser Satzung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen an die letztbekannte Anschrift der Vollmitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
- Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes einzuberufen, wenn 1/5 der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Beschlussnahme über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmungen über die Richtlinien der Vorstandsarbeit.
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl zweier Revisoren, die dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören dürfen
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.
§ 8 Beiträge
Über die Höhe und Einzugsverfahren der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Beitragspflicht kann auf schriftlichen Antrag durch den Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise befreit werden.
§ 9 Beirat
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu berufen. Als Beratungsorgan des Vereins sollte der Beirat sich aus Personen zusammensetzen, die nicht dem Vorstand angehören.
- Der Beirat hat dann die Aufgabe, den Verein in Fragen, die die Weiterentwicklung der Konzeption und die Finanzierung betreffen, zu beraten und neue Projekte anzuregen.
§ 10 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
DPWV oder eine seiner Organisationen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.